Artikel erstellt am 03.08.2026
von Ines Rutschmann | ca: 5 Min. zu lesen

Bevorstehende EEG-Novelle: PV-Anlage noch 2026 in Betrieb nehmen

Kleinere Photovoltaikanlagen sollen ab 2027 keine Einspeisevergütung mehr erhalten. Ihre Betreiber sollen den ins Netz gespeisten Strom selbst vermarkten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Wer dagegen noch 2026 eine Anlage kauft und installieren lässt, dem bezahlt der Netzbetreiber für den eingespeisten Strom 20 Jahre lang über 7 Cent pro Kilowattstunde.

Künftig sollen Smart Meter und Direktvermarktung eine stärkere Integration von Solarstrom in den Energiemarkt ermöglichen.
Künftig sollen Smart Meter und Direktvermarktung eine stärkere Integration von Solarstrom in den Energiemarkt ermöglichen.

Die Bundesregierung will die Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für kleinere Photovoltaikanlagen einstellen. Neue Systeme mit bis zu 25 Kilowatt Leistung sollen weder die Einspeisevergütung noch die Marktprämie erhalten. Sie rechneten sich auch ohne Förderung, erklärte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche.

Pflicht zur Direktvermarktung für alle netzgekoppelten PV-Anlagen

Die Einspeisevergütung wurde im Jahr 2000 mit dem EEG eingeführt. Sie garantiert Betreibern von Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung für 20 Jahre eine feste Vergütung für den ins öffentliche Netz abgegeben Solarstrom. Den Strom nimmt der Netzbetreiber ab, vergütet ihn und verkauft ihn an der Strombörse. Die Stromerzeuger können auch die Marktprämie nutzen, wenn sie ihren Strom selbst vermarkten: Diese gleicht niedrige Erlöse an der Strombörse aus, so dass sich mit stabilen Einnahmen rechnen lässt.

Die sogenannte Direktvermarktung ist bislang Pflicht bei Anlagen größer 100 Kilowatt Leistung. Ab 2027 soll der Solarstrom jeder neuen netzgekoppelten Anlage mit mehr als 2 Kilowatt Leistung direkt vermarktet werden. Betreiber von Anlagen mit mehr als 25 Kilowatt Leistung dürfen dabei weiterhin die Marktprämie beanspruchen, nicht aber jene mit kleineren Systemen. Durch die Pflicht zur Direktvermarktung würden Photovoltaikanlagen besser in den Markt integriert, begründet die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf. Ausgenommen bleiben davon lediglich Stecker-Solar-Systeme mit bis zu 2 Kilowatt Leistung, die nicht direkt mit dem Stromnetz verbunden sind und noch nie Anspruch auf eine EEG-Förderung hatten.

Smart Meter und Direktvermarkter für kleine Strommengen gebraucht

Um Solarstrom am Markt anzubieten, sind fernauslesbare Stromzähler nötig, die viertelstündlich Werte erfassen und übermitteln können – die intelligenten Messsysteme. Und es braucht Dienstleister, die auf diese Werte zugreifen können, um die Strommengen am Markt handeln zu können – die Direktvermarkter.

Beim Ausbringen von intelligenten Messsystemen hakt es in Deutschland seit Jahren. Bis Ende 2025 waren nach Daten der Bundesnetzagentur rund 23 Prozent der benötigten Stromzähler installiert. Die Direktvermarktung ist zudem mit Kosten verbunden. Diese lassen sich nur bei größeren Stromhandelsmengen und vorhandenen Speicherkapazitäten wieder einfahren. Für kleinere PV-Anlagen zur Eigenversorgung lohnt sich das Geschäftsmodell eher nicht. Gleichwohl können kleine PV-Anlagen freiwillig direkt vermarktet werden – das lohnt aber nur, wenn die Preise an der Strombörse entsprechend hoch sind.

Die Solarbranche unterstützt die Absicht, Solarstrom besser in den Markt zu integrieren. Angesichts fehlender intelligenter Messsysteme und Vermarktungsangebote für kleinere Strommengen kämen die geplanten Gesetzesänderungen aber zu früh. Die Branche hofft darauf, dass einige der geplanten Reglungen im parlamentarischen Verfahren entschärft werden.

Statt 20 Jahren Einspeisevergütung drei Jahre Netzbetreiberabnahme

Aufgrund der Kritik an fehlender Messtechnik und Dienstleistern, die kleinere Strommengen vermarkten, wurde eine vorübergehende Förderung final in den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf eingebracht: die Netzbetreiberabnahme. Sie ist um einen Cent pro Kilowattstunde geringer als die aktuelle Einspeisevergütung von mehr als 7 Cent pro Kilowattstunde und soll drei Jahre vom Netzbetreiber gezahlt werden:

  • für Anlagen unter 50 Kilowatt Leistung, die 2027 in Betrieb gehen
  • für Anlagen unter 25 Kilowatt Leistung, die bis einschließlich 2028 in Betrieb gehen
  • für Anlagen unter 7 Kilowatt Leistung, die bis einschließlich 2030 in Betrieb gehen

2031 entfällt die Netzbetreiberabnahme für alle neuen Anlagen. Spätestens Ende 2033 läuft die Vergütung für kleine, ab 2027 installierte PV-Anlagen aus.

Smart Meter und Steuerungsgerät für alle netzgekoppelten Anlagen

Wer Solarstrom nicht direkt vermarkten will, kann die Stromeinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf Null begrenzen – dann besteht keine Pflicht zur Direktvermarktung und auch ein Steuerungsgerät ist nicht zu installieren. Über ein solches kann der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von PV-Anlagen bei Bedarf reduzieren. Aktuell sind Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt Leistung damit auszurüsten – nach Gesetzentwurf dagegen künftig alle Systeme mit mehr als 2 Kilowatt Leistung, die Strom einspeisen. Darüber hinaus soll die maximal mögliche Einspeiseleistung künftig für alle neuen netzgekoppelten PV-Anlagen auf 50 Prozent ihrer Nennleistung begrenzt werden. Ausgeweitet wird auch die Pflicht zur Installation von intelligenten Messsystemen: bisher sind diese bei Anlagen größer 7 Kilowatt Pflicht – künftig für alle netzgekoppelten Systeme, unabhängig davon, ob sie Strom einspeisen oder nicht.

Studie: Amortisation von Eigenversorgungsanlagen erhöht sich um mehrere Jahre

Allein die Messtechnik erhöht die die Betriebskosten für kleine PV-Anlagen erheblich. Das Beratungsinstitut Aquu, eine Ausgründung aus der HTW Berlin, hat errechnet, dass bei Umsetzung der beschriebenen Pläne neue PV-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung deutlich unrentabler würden. Die Amortisation von Eigenversorgungsanlagen mit Batteriespeicher erhöhte sich bei aktuell durchschnittlichen Investitionskosten auf über 25 Jahre. Ohne Batteriespeicher dauerte es mehr als 30 Jahre, ehe sich die Anlage rechnete. Berücksichtigt hatte die Wissenschaftler bei der Berechnung noch nicht die Netzbetreiberabnahme.

Tipp an angehende PV-Anlagenbetreiber: Noch 2026 installieren

Wer den Bau einer PV-Anlage plant, sollte sich angesichts des Gesetzentwurfs beeilen und die Anlage noch 2026 ans Netz bringen. Nach der Sommerpause soll der Entwurf im Bundestag diskutiert werden und nach Beschluss zu Jahresbeginn 2027 in Kraft treten.

Politisch besteht dabei Handlungsdruck: Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG durch die Europäische Kommission ist bis Ende 2026 befristet. Zugleich hat die EU vorgeschrieben, dass sogenannte zweiseitige Differenzverträge einzuführen sind. Das bedeutet, dass die Gewinne aus dem Verkauf von Ökostrom aus geförderten Anlagen am Markt begrenzt und alle über den Grenzwert hinausgehenden Erlöse an den Staat abgeführt werden. Ein solcher Mechanismus ist im EEG-Entwurf enthalten.

Eine zügige Installation bewahrt möglicherweise auch vor Änderungen beim Netzanschluss, die sich mittelfristig anbahnen: Stromerzeuger sollen nach Vorschlägen der Bundesnetzagentur Netzentgelte zahlen, wenn sie Strom ins öffentliche Netz speisen. Dazu wird die Stromnetzentgeltverordnung novelliert werden, die in aktueller Form noch bis Ende 2028 gültig ist.

Fazit

Die Bundesregierung will die feste Einspeisevergütung für PV-Anlagen abschaffen. Jede Kilowattstunde Solarstrom, die ins Netz fließt, soll künftig zum Kauf angeboten werden. Das sieht ein Entwurf für ein neues EEG ab 2027 vor. Der Betrieb neuer, kleinerer PV-Anlagen zur Eigenversorgung würde dadurch unrentabler, besagt eine Studie. Wer eine PV-Anlage plant, sollte sie noch 2026 in Betrieb nehmen.

Nach oben scrollen
Share via
Copy link