Zum 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das neue Gesetz enthält kaum noch Vorschriften für den Einbau neuer Heizanlagen. Am stärksten nachgefragt werden am Heizungsmarkt aber seit 2025 Wärmepumpen. Ihren Einbau fördert die Bundesregierung weiterhin, aber auf geringerem Niveau.
Nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) darf in Deutschland wieder jede Heiztechnologie eingebaut werden, die am Markt verfügbar ist. Einzige Ausnahme: Stromdirektheizungen sind weiterhin nur in sehr gut gedämmten Häusern zur überwiegenden oder alleinigen Beheizung erlaubt. Nur wenn eine Wohnung bereits mit Nachtspeicherheizungen beheizt wurde, dürfen die Geräte erneuert werden – unabhängig davon, wie energieeffizient sie ist.
Den Heizungsmarkt dominieren inzwischen Wärmepumpen: Nach Daten des Bundesverbands der deutschen Heizungsindustrie war 2025 beinahe jede zweite neue Heizanlage eine elektrische Wärmepumpe. Dahinter folgen Gasheizungen mit einem Anteil von 44 Prozent.
Neue fossile Heizungen müssen mit erneuerbaren Brennstoffen feuern
Gas- und Ölheizungen nach dem neuen Gesetz wieder zeitlich unbeschränkt in Gebäude eingebaut werden. Aber sie müssen allmählich mit klimaneutralen Brennstoffen feuern. Dazu gibt es im GModG zwei Instrumente: Neu installierte Öl- und Gasheizungen sind ab 2029 anteilig mit biogenen Brennstoffen wie Biodiesel oder Biogas, Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate zu beheizen. Der Anteil liegt zunächst bei 10 Prozent und erhöht sich bis 2040 auf 60 Prozent. Andererseits werden die Lieferanten von Heizöl und Gas verpflichtet, ihren Brennstoffen klimafreundliche beizumischen. Ab 2045 soll dann jeder gasförmige und flüssige Brennstoff am Markt ein erneuerbarer sein. Ein weiteres Gesetz, das die Bundesregierung bis Dezember 2026 vorlegen soll, wird die Details regeln.
Klimaneutrale Gase und Öle sind teurer als ihre fossilen Varianten. Aber auch Erdgas und Heizöl dürften teurer werden, wenn die Emissionskosten weiter steigen. Damit Mieter nach dem Einbau einer neuen fossilen Heizanlage ins Wohnhaus nicht allein hohen Betriebskosten ausgeliefert sind, werden Vermieter verpflichtet, zur Hälfte die Emissionskosten und Netzentgelte bei leitungsgebundener Gasversorgung sowie maximal 30 Prozent der Mehrkosten für die ab 2029 zu beziehenden klimaneutralen Brennstoffe zu zahlen.
An den neuen Regeln gibt es Kritik: Fernwärmeanbieter sehen sich weiterhin in Konkurrenz zu Öl- und Gasheizungen und erwarten negative Effekte für den Ausbau der Wärmenetze. Die Bundesländer warnen davor, dass es klimaneutrale Brennstoffe nicht in ausreichender Menge gebe und die Wärmewende durch neue Gas- und Ölheizungen verlangsamt werde. Klimaschützer erklären, dass mit dem Gesetz die Klimaziele weder bis 2030 noch bis 2045 zu schaffen seien. Die Deutsche Umwelthilfe hat angekündigt, gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen.
Wärmeschutz: Sanierungspflichten für Wohngebäude in die Zukunft geschoben
Neben den Vorgaben zu Heizungsanlagen enthält das GModG neue Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden. Diese beruhen auf der Gebäuderichtlinie der Europäischen Union und waren in nationales Recht zu übertragen. Neu sind diese Vorschriften:
- ab 2030 sind alle Neubauten als Nullemissionsgebäude zu errichten – die Energie, die für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zur Beleuchtung gebraucht wird, muss klimaneutral erzeugt worden sein
- ab 2027 greift bundesweit eine Solardachpflicht – zuerst für neue öffentliche Gebäude und größere neue Gewerbegebäude, dann weitere Neubauten und schließlich bestehende größere Nichtwohngebäude; für Wohngebäude gilt keine bundesweite Solarpflicht, aber Regelungen der Bundesländer bestehen fort oder können neu erlassen werden
- für Nichtwohngebäude gelten neue Effizienzklassen: statt von A+ bis H reichen sie nun von A bis G
- ineffiziente Nichtwohngebäude sind energetisch zu sanieren: bis 2030 die mit Effizienzklasse G, bis 2033 die mit Effizienzklasse F; das betrifft nach Einschätzung der Bundesregierung rund 1,8 Millionen Gebäude
Bei Wohngebäuden ändert sich bis auf den neuen Neubaustandard nichts. Die Anforderungen an die Dämmung von Dach, Fassade etc. bleiben unverändert – obwohl die EU-Gebäuderichtlinie auch hier eine Dämmpflicht für Häuser mit geringer Wärmeisolierung vorsieht. Die Effizienzklassen für Wohngebäude bestehen weiterhin von A+ bis H.
Fördermittel für Heizung und Dämmung reduziert, aber bis 2029 zugesichert
Die Förderrichtlinie BEG wird fortgeführt – aber mit Änderungen. Für die Heizungsförderung gilt seit 21. Juli 2026 dies:
- förderfähige Kosten für eine klimafreundliche Heizungsanlage sinken um 2.000 Euro. Die Staffelung je nach Zahl der Wohnungen in einem Gebäude bleibt erhalten. Die förderfähigen Kosten betragen bis 31. Januar 2027
für ein Einfamilienhaus 28.000 Euro
für ein Zweifamilienhaus 43.000 Euro
für ein Dreifamilienhaus auf 58.000 Euro
für ein Vierfamilienhaus auf 73.000 Euro
für ein Fünffamilienhaus auf 88.000 Euro
für ein Sechsfamilienhaus auf 103.000 Euro
plus 8.000 Euro für jede weitere Wohnung im Haus - ab Februar 2027 verringern sich die förderfähigen Kosten alle 6 Monate um 750 Euro
- der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer ist auf 16 Prozent gesunken und verringert sich weiter: zum 1. Februar 2027 auf 12 Prozent, zum 1. August 2027 auf 8 Prozent, zum 1. Februar 2028 auf 4 Prozent und zum 1. August 2028 auf null
- der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen sind entfallen
- der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer wird stärker gestaffelt:
maximal 30.000 Euro Haushaltseinkommen = 40% Bonus
maximal 40.000 Euro Haushaltseinkommen = 30% Bonus
maximal 50.000 Euro Haushaltseinkommen = 10% Bonus
lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, dürfen vom Haushaltseinkommen 10.000 Euro abgezogen werden, um den Bonus-Anforderungen zu entsprechen - maximal kann die Heizungsförderung bis 31. Januar 2027 80 Prozent betragen (mit 16 Prozent Klima-Bonus, 40 Prozent Einkommensbonus und Grundförderung)
Außerdem wird im 1. Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen eingeführt: Der Grundfördersatz beträgt dann nur noch 30 Prozent, wenn die Wärmepumpe „in der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut“ wurde. Andere Geräte erhalten nur noch 15 Prozent Grundförderung.
Fördermittel über Emissionszertifikate finanziert
Die Mittel für die BEG kommen aus dem Klima- und Transformationsfonds, in den unter anderem die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen und Kraftstoffen fließen. Diese betragen 2026 voraussichtlich rund 17 Milliarden Euro. Für die BEG sind im Bundeshaushalt rund 12 Milliarden Euro an Fördermitteln eingeplant. Die Bundesregierung will durch die Änderungen an der Förderrichtlinie mehr als zwei Milliarden Euro weniger für Heizungsförderung und energetische Sanierung ausgeben.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) erlaubt den Einbau jeder Heizungsanlage. Am Markt durchgesetzt haben sich inzwischen Wärmepumpen. Fördermittel für Heizungstausch und Sanierung hat die Bundesregierung bis 2029 zugesichert, plant aber mit geringerem Budget. Entsprechend geändert wurde die Förderrichtlinie: Die förderfähigen Kosten unter anderem für Wärmepumpen sinken sukzessive.





